Reinigungskosten für Arbeitskleidung von der Steuer absetzen – Anleitung
von Matthias
am 8. Februar 2012
in Allgemein
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Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Reinigungskosten der Arbeitskleidung werden entweder Rechnungen einer Reinigung benötigt oder man setzt eine plausible Pauschale für das gesamte Arbeitsjahr an.
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Allerdings wird der Begriff der Arbeitskleidung steuerlich recht eng definiert -so gehören z.B. Arbeitsoveralls, Arztkittel, o.ä. zu dieser Gruppe, jedoch keine Anzüge oder Kostüme einer Bürotätigkeit.
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Die Kleidung muss ausschließlich für die Arbeit vorgesehen sein und ein Tragen in der Freizeit nicht zulassen.
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Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall eine genaue Tätigkeitsbeschreibung seiner Arbeit beizulegen, woraus dann hervorgeht, warum und vor allem in welchem Maße eine Arbeitskleidung zu tragen war und daher auch eine regelmäßige Reinigung dieser vorgenommen werden musste.
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Die Reinigungskosten dürfen allerdings nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sein, sonst ist eine steuerliche Absetzbarkeit ausgeschlossen.
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Nun gibt man den Betrag der gesamten Reinigungskosten eines Jahres in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten an.
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Dies erfolgt in der Anlage N unter dem Punkt Werbungskosten auf der 2. Seite.
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In die Spalte 47 (Sonstiges) trägt man Reinigungskosten der Arbeitskleidung ein und verweist evtl. noch auf eine gesonderte Aufstellung.
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Der anzusetzende Betrag – entweder exakt nach gesammelten Rechnungen oder geschätzt als Pauschale – gehört nun in das rechte Kästchen dieser Spalte.
Tags: Absetzbarkeit, Business&Finanzen, Finanzamt, Staatliche Leistungen, Steuerbehörde, Steuererklärung
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